30.08.2018 – Jeder Trend bringt sogenannte buzzwords mit sich. Blockchain ist eines davon, und der Begriff Foundation irgendwie auch. Letzteres ist die – sinngemäße – englische Übersetzung für Stiftung. Was haben diese beiden miteinander zu tun?
Die teilweise sehr idealistisch geprägte Blockchain Community – Blockchain ist in der Tat mehr als Bitcoin – denkt gemeinwohlorientiert. Startups aus diesem Bereich möchten die von ihnen entwickelten blockchain-basierten Computerprotokolle, die die Grundlage für verschiedene Applikationen bilden, als Open Source der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Diese sollen damit im Zusammenhang stehende Strukturen auch keiner bestimmten Eigentümergruppe gehören. Die Stiftung präsentiert sich dank ihrer mitgliederlosen Struktur und wegen ihres Rufes als Archetyp der Nonprofit-Organisationen als passendes Vehikel. Deshalb gründeten bereits einige Blockchain Plattformen eine Stiftung, wie beispielsweise Ethereum die Ethereum Foundation mit Sitz in der Schweiz oder IOTA die IOTA Stiftung mit Sitz in Berlin. Die Nachfrage hält an.
Jedoch geht mit dem Begriff Stiftung ein Missverständnis einher. Dem deutschen Recht nach ist eine Stiftung gerade keine gemeinnützige Rechtsform. Die Einordnung als gemeinnützig ist ein rein steuerrechtlicher Aspekt. Der sich auch von gemeinwohlorientiertem Handeln unterscheidet. Allein die Abgabenordnung (AO) – mithin das Finanzamt – entscheidet über den Gemeinnützigkeitsstatus, der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, aber grundsätzlich jeder Rechtsform (Verein, UG, GmbH, AG, Genossenschaft usw.) verliehen werden kann.
Eine Stiftung kann hingegen eigennützig und vor allem auch unternehmerisch tätig sein oder einzig einer bestimmten Familie dienen. Derartige Unternehmensträger- und Familienstiftungen sind rechtlich zulässig. Eine gemeinnützige Stiftung ist damit nur eine mögliche Variante der Ausgestaltung. Allerdings wird landläufig einer Stiftung immer eine Aura der Mildtätigkeit zugesprochen. In erster Linie handelt es sich aber um ein Vehikel, um Vermögen zu verselbständigen und somit unabhängig von Entscheidungen etwaiger Eigentümer verwalten zu können. Denn eine jede Stiftung hat einen spezifischen Zweck, der allein die Richtschnur allen Stiftungshandeln ist. Dies hat allerdings erst einmal nichts mit Gemeinnützigkeit zu tun. Diese Zweckbindung bietet aber die Grundlage dafür, Vermögenswerte in einer kontrollierten Form der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Bis zur Unendlichkeit. Und darauf kommt es an.