Wer ein Soziales Unternehmen ins Leben ruft, stellt sich besonderen Herausforderungen. Bei einem Unternehmen im herkömmlichen Sinn geht es um das profitable Umsetzen einer Geschäftsidee. Wer allerdings ein Social Startup ins Leben ruft, für den haben ökonomische Ziele einen anderen Stellenwert.
Diese sind vor allem Mittel zur Realisierung eines gemeinwohlorientierten Zwecks. Zugleich findet sich hier neben konkret formulierten Nachhaltigkeitsanliegen eine tatsächlich ausgeprägte Werteorientierung. Soziale Unternehmen sind demnach Unternehmen + x Hoch 2. Die Anforderungen sind größer. Der Weg ist beschwerlicher.
So auch im Recht. Ist für das „normale“ Unternehmertum das juristische Umfeld mit all seinen Handelsbräuchen, Spezialgesetzen, Sondernormen und Steuervorschriften schon komplex, sehen sich Soziale Unternehmen mit weitergehenden gesetzlichen Erschwernissen konfrontiert. Dies fängt schon bei der Frage nach tauglichen Rechtsformen für ein Social Startup an. Die üblichen Handelsgesellschaften wie die allseits bekannte GmbH oder die etwas renommiertere AG wurden nicht für gemeinwohlorientierte Ziele erdacht. Hierfür stehen nur die angestaubten Vehikel des Vereins, der Stiftung und der Genossenschaft bereit. Diese sind jedoch eigenwillig und schon gar nicht mit der für die heutige Zeit notwendigen Flexibilität ausgestattet. Daneben thront das Gemeinnützigkeitsrecht als steuerrechtliche Sondermaterie des sogenannten Dritten Sektors und verkompliziert das Realisieren sozialer Ideen zusätzlich. Für den Fiskus ist scheinbar der jährliche Tätigkeitsbericht eines gemeinnützigen Vereins weit wichtiger als die gute Tat.
Kurzum: das Soziale Unternehmertum hat es in Deutschland nicht leicht. Gleichwohl ist hier die anzutreffende Kreativität am größten. Und dies auch im Umgang mit den rechtlichen Gegebenheiten. Vor allem braucht es keinen Gemeinnützigkeitsstatus, um gemeinwohlorientiert wirken zu können. Dies beweisen viele Sozialunternehmer jeden Tag.