Seit dem 01.10.2017 müssen privatrechtliche Organisationen dem neu geschaffenen Transparenzregister ihre sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten melden. Diese dem Geldwäschegesetz (GwG) entspringende Pflicht trifft Kapitalgesellschaften – UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH – sowie Vereine gleichermaßen und damit auch ein Social Startup.
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob die Organisation gemeinnützige- oder gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgt. Es kommt nur auf den Umstand an, dass es sich um eine registerpflichtige Rechtsform handelt. Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Es genügt, dass eine Person wichtige Entscheidungen intern verhindern kann (Sperrminorität). Gibt es keine solchen Personen (wie vor allem bei einem Verein), werden Vorstand oder Geschäftsführer vom Gesetz als wirtschaftlich Berechtigte angesehen, die dann – quasi durch sich selbst – entsprechend dem Register zu melden sind. Die Meldung ist kostenfrei.
Eine Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht nur dann nicht, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen öffentlichen Register (z.B. Handels-, Vereins- oder Unternehmensregister) ergeben. Mithin die als wirtschaftlich Berechtigte einzuordnenden Personen aus den dort hinterlegten Gesellschafter- oder Mitgliederlisten ersichtlich sind. Gleiches gilt, wenn Geschäftsführer oder Vorstände vom Gesetz als wirtschaftlich Berechtigte eingestuft werden. Jene sind bereits registerlich erfasst und damit erkenntlich. Mithin besteht für die meisten Organisationen kein Handlungsbedarf. Freilich sollte das Thema gründlich geprüft und intern im Augen behalten werden. Für eine Stiftung bestehen übrigens Sondervorschriften.